Dienstvertrag

Unterscheidung Dienstvertrag und Arbeitsverhältnis

 

Der Dienstvertrag ist der Oberbegriff für diejenigen Verträge, bei denen es einen Dienstverpflichteten und einen Dienstberechtigten gibt. Der Dienstvertrag zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber wird Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis genannt. Daran knüpfen sich besondere Vorschriften an, die für andere Dienstverhältnisse nicht oder nur eingeschränkt gelten.

 

Es gibt grundsätzlich drei Arten von Dienstverträgen:

 

1. Der Dienstvertrag, der ein Arbeitsverhältnis ist.

2. Der Dienstvertrag, der kein Arbeitsverhältnis ist.

3. Der Dienstvertrag, der kein Arbeitsverhältnis ist und bei dem zusätzlich der zur Dienstleistung Verpflichtete Dienste höherer Art zu leisten hat, Dienste also, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.

 

Der Behandlungsvertrag mit Ihrem Arzt oder der Beratungsvertrag mit Ihrem Steuerberater oder Ihrem Anwalt  fallen bspw. alle unter die Dienste höherer Art. Die Folge ist, dass Sie grund- und fristlos das Vertragsverhältnis als Auftraggeber (Dienstberechtigter) jederzeit beenden können. Das bis dahin angefallene Honorar ist dann aber grundsätzlich (es gibt Ausnahmen) leider schon zu zahlen.

 

Organe von juristischen Personen (AG, GmbH etc.) haben eine Doppelstellung. "Organe" sind die Vorstandsmitglieder einer AG oder die Geschäftsführer einer GmbH, um die bedeutendsten zu nennen. Sie sind auf der einen Seite Arbeitgeber, denn diese Funktion übernehmen sie gegenüber den angestellten Mitarbeitern der AG oder der GmbH. Auf der anderen Seite können bspw. Geschäftsführer einer GmbH den Gesellschaftern gegenüber ebenfalls in eine Abhängigkeit geraten, die vergleichbar ist mit derjenigen der Arbeitnehmer. Dies gilt insbesondere für Fremdgeschäftsführer einer GmbH. Darunter versteht man solche Geschäftsführer, die nicht zugleich auch wesentlich als Gesellschafter an der GmbH beteiligt sind. Ihr "Boss" sind die Gesellschafter, die durch Beschlussfassung teils heftig in die Geschäftsführungskompetenz eingreifen können und es auch umso häufiger tun, je überschaubarer oder "familiärer" die GmbH ist.

 

Der Dienstvertrag eines Fremdgeschäftsführers kann wegen dieser Abhängikeit von den Gesellschaftern nahezu als Arbeitsverhältnis angesehen werden. Ein sozialversicherunsgrechtliches "Beschäftigungsverhältnis" ist es allemal und arbeitsrechtlich stehen dem Fremdgeschäftsführer einige Schutzgesetze zur Seite, die sonst nur Arbeitnehmern zu Gute kommen. Das gilt allerdings mit Ausnahme der Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes. Daher haben Geschäftsführer in der Regel für ca. 2 bis 5 Jahre befristete Verträge. Diese können dann nicht ordentlich gekündigt werden, sondern nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der in der Praxis selten gegeben ist (fristlose Kündigung). Werden diese Verträge trotzdem "gekündigt" bzw. der Geschäftsfüher von seine Tätigkeiten entbunden, dann muss ihm grundsätzlich das Gehalt bis zum Ablauf der Befristung fortgezahlt werden, wenn man sich nicht auf eine Abfindung einigt.

 

Im Gegensatz zu Arbeitsverträgen besteht bei Dienstverträgen mit leitenden Angestellten oder Organen juristischer Personen häufig Gestaltungsbedarf der besonderen Art. Zu nennen sind hier beispielhaft Regelungen zum Aufgabengebiet, nebst Zielvereinbarungen, Regelungen zur (internen) Ausgestaltung der Geschäftsführungskompetenz und Vertretungsbefugnis, Festgehalt und etwaig zusätzliche erfolgsabhängige Vergütungen (Provisionen oder Tantiemen), Regelungen zur Gehaltsfortzahlung im Falle der Arbeitsunfähigkeit, Urlaubs- und Fortbildungsregelungen, Überlassung von Dienstfahrzeugen mit oder ohne privater Nutzungserlaubnis, Spesenregelungen, Reisetätigkeiten etc..

 

Hier berate ich Gesellschafter oder zukünftige Geschäftsführer bei der Gestaltung des Dienstvertrags und erstelle entsprechende Vertragsentwürfe.

 

 

 

 

Rechtsanwalt

Roland Kuckhoff

 

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