Ehevertrag

Ein Ehevertrag ist streng genommen nur ein solcher Vertrag, in dem die Ehegatten (oder Verlobten) ausschließlich Vereinbarungen über ihre güterrechtlichen Verhältnisse oder den Versorgungsausgleich treffen, § 1408 BGB. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung, § 1410 BGB.

 

Meist werden aber auch weitere Regelungen aufgenommen, etwa erbrechtliche Regelungen, oder auch Vereinbarungen für den Fall der Scheidung, wie Unterhaltsfragen, und einiges andere (Scheidungsfolgenvereinbarung)

 

Durch die Pflicht zur notariellen Beurkundung wird in den Fällen, in denen sich die Ehegatten absolut einig sind und auch über die Bedeutung eines Ehevertrags Bescheid wissen, die anwaltliche Beratung nicht erforderlich sein. In den Fällen, in denen der eine Ehegatte aber versucht, den anderen Ehegatten zu einem Ehevertrag "zu überreden" oder einer der Ehegatten nicht so genau weiß, welche rechtlichen Konsequenzen drohen, kann die anwaltliche Beratung für Letzteren meist sehr hilfreich sein. Meine Beratung kann dann durchaus auch mal zum "Deal Breaker" werden. Notare sind wegen Ihrer Neutralitätsverpflichtung nicht berechtigt, die Vertragspartner einseitig zu beraten, weil dies den Interessen des anderen zuwider laufen könnte. Aber auch der parteiische Anwalt kann grundsätzlich nur einen der Ehegatten beraten bzw. vertreten, diesen dann aber ohne Rücksicht auf die Interessen des anderen. Berät er beide Ehegatten, dann geht das nur, wenn und solange die Interessen gleichgerichtet sind und es quasi nur um die richtige juristische Gestaltung geht. Tauchen Unstimmigkeiten auf, dann liegen für den Anwalt meist widerstreitende Interessen vor und der Anwalt muss dann das Mandat - meist honorarlos - vollständig niederlegen, darf also auch nicht künftig einen der Ehegatten (weiter) beraten, während der andere Ehegatten auch einen Anwalt einschaltet.

 

Wann könnte ein Ehevertrag Sinn machen?

 

Diese Frage kann man nur beantworten, wenn man sich über die Rechtsfolgen der drei in Deutschland möglichen Güterstände bewusst ist. In Deutschland gibt es zunächst den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Wenn die Verlobten keinen Ehevertag geschlossen haben, was ja meist der Fall ist, dann tritt die Zugewinngemeinschaft automatisch mit Eheschließung in Kraft. Weit über 90% der Ehen in Deutschland befinden sich in diesem Güterstand.

 

Neben dem Normalfall der Zugewinngemeinschaft gibt es zwei Wahlgüterstände, also solche die nur durch Ehevertrag begründet ("gewählt") werden können. Das ist zum einen die Gütertrennung und zum anderen die Gütergemeinschaft. Von diesen beiden Wahlgüterständen ist die Gütergemeinschaft so gut wie "ausgestorben". Die Gütertrennung kommt hingegen vor.

 

Was sind die wesentlichen Unterschiede zwischen den drei Güterständen?

 


In der Zugewinngemeinschaft bleibt vermögensrechtlich zunächst alles so, wie es unter fremden Dritten wäre. Das bedeutet, jeder der Ehegatten hat sein eigenes Vermögen und auch seine eigenen Verbindlichkeiten. Gemeinsames Vermögen gibt es in der Regel nur dort, wo die Ehegatten auch gemeinsam z. Bsp. als Käufer auftreten. Auch Bankkonten, deren Inhaber beide Ehegatten sind, stehen den Ehegatten grundsätzlich gemeinsam zu, unabhängig davon, von wem die Guthaben stammen (Erwerbseinkommen nur eines Ehegatten usw.). Auch die Schulden "gehören" nur dem Ehegatten, der sie begründet hat. Die immer noch weit verbreitete Mär, der eine Ehegatte hafte auch für die Schulden des anderen Ehegatten, ist irgendwie nicht auszurotten. Täglich werden Notare in Deutschland mit der Bitte nach der Beurkundung einer Gütertrennung angefragt, weil man meint, nur so der Haftung für die Schulden des anderen Ehegatten entkommen zu können. Und täglich weisen dieselben Notare darauf hin, dass der eine Ehegatte nur dann für die Schulden des anderen haftet, wenn der eine Ehegatte entweder mitunterschrieben hat, oder eine Haftung übernommen hat (z. Bsp. durch Schuldbeitritt oder Bürgschaft). Keinesfalls besteht aber schon deshalb eine Haftung, nur weil man der Ehegatte des verschuldeten anderen Ehegatten ist. Es gibt in Deutschland keine Sippenhaft!

 

Erst wenn die Zugewinngemeinschaft endet, d.h. durch Scheidung oder Tod, oder aber auch durch Abschluss eines Ehevertrags, der die Zugewinngemeinschaft in Gütertrennung oder Gütergemeinschaft abändert, ändert sich etwas. Dann ist der Zugewinn zwischen den Ehegatten auszugleichen. Dies erfolgt bei der Scheidung dadurch, dass bei beiden Ehegatten getrennt das Anfangsvermögen (Vermögen bei Eheschließung zzgl. Hinzurechnungsvermögen z. Bsp. Erbschaften) mit dem Endvermögen (Vermögen zum Zeitpunkt der Scheidung bzw. Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags) ermittelt wird. Die jeweilige (positive) Differenz zwischen Endvermögen und Anfangsvermögen stellt den Zugewinn des jeweiligen Ehegatten dar. Ist die Differenz negativ, besitzt also ein Ehegatte bei Beendigung der Ehe weniger als zu Beginn der Ehe, dann ist der Zugewinn nicht negativ, sondern "Null". Derjenige Ehegatte, der den höheren Zugewinn hat, muss die Hälfte der Differenz zum niedrigeren Zugewinn des anderen Ehegatten durch Zahlung eines Geldbetrags ausgleichen. Die Idee des Gesetzgebers ist also, dass beide Ehegatten mit gleich hohem Vermögen bei Scheidung die Ehe verlassen, unabhängig davon, wer denn während der Ehe das Vermögen durch Erwerbstätigkeit etc. erwirtschaftet hat. Dadurch wird die Kindererziehung und die Haushaltstätigkeit des einen Ehegatten in der immer noch klassischen "Einverdienerehe" wirtschaftlich der Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten gleichgestellt. Das wird von allen zu Recht als gerecht empfunden. Derjenige Ehegatte, der den Zugewinnausgleich zu leisten hat, sieht das aber häufig etwas anders....

 

Bei der Gütertrennung gilt während der Ehe zunächst nichts anderes als bei der Zugewinngemeinschaft. Wieder hat jeder der Ehegatten seinen eigenen Vermögenskreis, also sein eigenes (positives) Vermögen und auch seine eigenen Schulden. Der Unterschied besteht darin, dass aber bei Beendigung des Güterstands (Scheidung, Tod, etc.) sich daran eben nichts ändert. Jeder der Ehegatten verlässt die Ehe mit seinem eigenen Vermögen. Es wird nichts ausgeglichen. Das kann bei Einverdienerehen zu großen Ungerechtigkeiten führen. Man stelle sich nur den häufigen Fall vor, dass der eine Ehegatte (zumeist immer noch die Ehefrau) ihre Erwerbstätigkeit aufgibt, um sich um Kinder und Haushalt zu kümmern. Der andere Ehegatte (meist immer noch der Ehemann) verdient prächtig. Man leistet sich ein Eigenheim, das aber dem Ehemann gehört. Es gibt Aktiendepots und andere Geldanlagen, die auch auf den Ehemann lauten, und überhaupt besitzt die Ehefrau allenfalls - um kein Klischee auszulassen - etwas Schmuck und einen Pelzmantel und nennt den Zweitwagen ihr Eigen, den ihr der Ehemann zum 50. Geburtstag geschenkt hat. Nun sind die Kinder aus dem Haus und der Ehemann meint, fortan lieber mit seiner 20 Jahre jüngeren Sekretärin das weitere Leben verbringen zu wollen und reicht die Scheidung ein. Lässt man die Unterhaltsansprüche und den Versorgungsausgleich einmal beiseite, wird die jahrelang treue Ehefrau im Falle der Gütertrennung die Ehe "arm wie eine Kirchenmaus" verlassen, während der Ehemann weiter im Wohlstand mit seiner Sekretärin lebt. Das erwirtschaftete Vermögen würde dem Ehemann bei Gütertrennung allein verbleiben.

 

Ist dem wirklich so?

Das ist eine Frage des Einzelfalls und kann nicht pauschal beantwortet werden. In dem von mir nur etwas überzeichneten obigen Beispielsfall kann es durchaus sein, dass ein Familiengericht den seinerzeitigen Ehevertrag, in dem die Gütertrennung vereinbart wurde, als nichtig bzw. das Berufen des Ehemann auf diesen Ehevertrags als treuwidrig ansieht mit der Folge, dass dann doch die Regeln des Zugewinnausgleichs anzuwenden sind. Eheverträge müssen nämlich zum einen einer Wirksamkeitskontrolle und zum anderen einer Ausübungskontrolle standhalten. Die Wirksamkeitskontrolle beantwortet die Frage, ob nicht schon bei Abschluss des Ehevertrags, also von Anfang an, Nichtigkeitsgründe vorlagen (z. Bsp. insbesondere Sittenwidrigkeit). Die Ausübungskontrolle beantwortet die Frage, ob der erst einmal wirksame Ehevertrag durch die spätere tatsächliche Ausgestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht später nichtig wurde. Richtigerweise wird der Ehevertrag dann nicht nichtig, sondern das Berufen des begünstigten Ehegatten (in meinem Beispielsfall des Ehemann) auf die Gütertrennung wird als treuwidrig angesehen. Im Ergebnis ist das aber dasselbe.

 

Waren z. Bsp. bei Abschluss des Ehevertrags beide Ehegatten erwerbstätig und hatten beide damals auch nicht vor, Kinder zu bekommen, dann wird kaum ein Gericht zu der Auffassung neigen, der Ehevertrag sei nichtig. Bekommt dann im späteren Verlauf der Ehe die Ehefrau unverhofft ein Kind oder mehrere und entschließt sie sich dann zu Gunsten der Kinder auf Karriere und Beruf zu verzichten, dann haben sich die ehelichen Lebensverhältnisse erheblich geändert. Das war nicht geplant und deswegen kann das auch nicht "Geschäftsgrundlage" des Ehevertrags gewesen sein. Hier kann es daher durchaus sein, dass das Berufen des Ehemanns auf die vereinbarte Gütertrennung treuwidrig wird und im Falle der Scheidung dann doch ein Zugewinnausgleich vorzunehmen ist.

 

Für die Vertragsgestaltung bedeutet dieser Umstand, dass kein Anwalt oder Notar bei der Beurkundung vorhersehen kann, ob denn der Ehevertrag über die Gütertrennung auch in Zukunft bestehen bleibt, weil er ja nicht weiß, wie die tatsächlichen Lebensverhältnisse in der Ehe sich entwickeln werden. Er wird daher die Parteien ausführlich belehren und dabei auf die Grundsätze der Wirksamkeitskontrolle und der Ausübungskontrolle hinweisen.

 

 

Die Gütergemeinschaft ist ein sehr komplizierter Güterstand und entspricht selten dem, was die Ehegatten wollen. Die Grundaussage der Gütergemeinschaft ist, dass mit Eheschließung bzw. mit Begründung dieses Güterstands das gesamte Vermögen der jeweiligen Ehegatten Gemeinschaftsvermögen wird, fortan also beiden gehört, egal, wann und wer es angeschafft hat. Das nennt das Gesetz dann Gesamtgut. Das Gesamtgut haftet dann auch nach Maßgabe des § 1438 BGB für die Verbindlichkeiten eines der Ehegatten. Daneben gibt es noch das Sondergut. Das ist dasjenige Vermögen, das durch Rechtsgeschäft nicht übertragen werden kann. Das sind nur wenige Rechte, z. Bsp. die Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter an einer OHG oder einer KG, nicht abtretbare Forderungen, das Urheberrecht (übertragbar, d. h. lizensierbar sind nur die diversen Nutzungsrechte daraus), und wenige andere Rechte. Zuletzt gibt es noch das Vorbehaltsgut. Das sind hauptsächlich solche Gegenstände oder Rechte, deren Zugehörigkeit zum Vorbehaltsgut die Ehegatten im Ehevertrag vereinbart haben, oder die später als Ersatz für Vorbehaltsstücke erworben werden. Es gibt darüber hinaus komplizierte Regelungen über die Verwaltung des Gesamtguts. Insgesamt hat die Gütergemeinschaft kaum praktische Bedeutung. Ich blende sie daher auch sofort wieder aus.

 

Macht also ein Ehevertrag, insbesondere die Vereinbarung der Gütertrennung keinen Sinn bzw. ist diese mit einem hohen Nichtigkeitsrisiko behaftet?

 

Die Gütertrennung macht unter gewissen Umständen schon Sinn, z. Bsp. wenn beide Ehegatten aus begüterten Verhältnissen stammen.

 

Oder, wenn es für beide Ehegatten die zweite Ehe ist und jeweils Kinder aus erster Ehe vorhanden sind. Hier liegen Konstellationen vor, bei denen eine Gütertrennung nicht nur Sinn macht, sondern auch gerecht ist. Zumeist wird das aber auch durch eine ebrechtliche Gestaltung begleitet, insbesondere, um die Kinder des jeweils anderen Ehegatten aus erster Ehe im Falle des eigenen Vorversterbens nicht zu Lasten der eigenen Kinder aus 1. Ehe zu begünstigen. Aber auch hier kommt es auf die im Einzelfall unterschiedlichen Gestaltungswünsche der Parteien an. Häufig werden aber bei sog. Patchwork-Familien die erbrechtlichen Konsequenzen, die durch das Ehegattenerbrecht (des Ehegatten in 2. Ehe) entstehen, von den Beteiligten nicht erkannt. So erbt der Ehegatte in 2. Ehe gesetzlich und ohne Ehevertrag und ohne Testament zur Hälfte neben den Kindern aus 1. Ehe des nun vorverstorbenen Ehegatten. Dieser Anteil geht dann vom Ehegatten in 2. Ehe auf seine eigenen Kinder aus 1. Ehe in seinem Todesfall über und insoweit gehen die Kinder aus 1. Ehe des vorverstorbenen Ehegatten dann leer aus. Das ist häufig so nicht gewollt, wird aber von den Ehegatten in 2. Ehe meist nicht erkannt, weshalb schon nicht die anwaltliche oder notarielle Beratung in Anspruch genommen wird.

 

Grundsätzlich kann man aber sagen, dass für die "Normalehe", und das sind - wie gesagt - über 90% der Ehen in Deutschland die Gütertrennung nicht von Nöten ist. Viel häufiger macht die vertragliche Modifikation der Regelungen über die Zugewinngemeinschaft Sinn, ggf. flankiert von erbrechtlichen Gestaltungen.

 

(Demnächst erfahren Sie mehr zu diesem Thema)

 

 

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